Vermietbedingungen (AVB)


(Stand November 2023)

Sehr geehrte Kundin,

sehr geehrter Kunde,

 

die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen (nachfolgend AVB genannt) werden mit der verbindlichen Buchung eines Reisemobils wirksam vereinbart. Bitte lesen Sie diese daher sorgfältig durch. Bei allen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

1. Geltungsbereich, Definitionen


1.1 Bei der Vermietung von Wohnmobilen durch LAGA Reisemobile, Ochsenkamp 48, 45549 Sprockhövel (nachfolgend Vermieter genannt) an den Mieter (namentlich im jeweiligen Mietvertrag benannt) gelten ausschließlich nachfolgende AVB, die bei Abschluss eines Mietvertrages, neben dem vollständig auszufüllenden und zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll, sowie der gültigen Preisliste, Bestandteil des Mietvertrags werden. Durch Unterzeichnung des Mietvertrages und oder des Übergabeprotokolls akzeptiert der Mieter diese vollumfänglich.

 

1.2 Diese AVB gelten ausschließlich und für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Sollte der Mieter eigene Bedingungen besitzen oder heranziehen wollen, so wird dem hiermit rechtswirksam widersprochen. Anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

 

1.3 Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

 

1.4 Verbraucher im Sinne dieser AVB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unternehmer im Sinne dieser AVB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter können gemäß dieser Definition sowohl Verbraucher als auch Unter-nehmer sein.

 

 

2. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages

 

2.1 Mit der Buchung bietet der Mieter den Abschluss eines Mietvertrages auf Grundlage dieser AVB und der Leistungsbeschreibung im Prospekt bzw. im Internet verbindlich an. Im Falle der elektronischen Buchungsübermittlung (E-Mail oder Webformular) wird der Vermieter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet demnach noch keinen Anspruch des Mieters auf das Zustandekommen des Mietvertrages. Der Mietvertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande.

 

2.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den dem Vermieter und den im Mietvertrag namentlich benannten Mietern zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

2.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Mietern/Fahrern gefahren werden.

 

2.4 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift des Mietvertrages erfolgen.

 

 

3. Mietpreise, Kaution und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart wurde. Die Mietpreise werden je Übernachtung berechnet.

 

3.2 Im Mietpreis sind die Nutzung des Reisemobiles im vertraglich vereinbarten Umfang inkl. 250 km pro Miettag, die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen, die Kosten der Versicherung (Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkasko) sowie ein europaweiter Unfall- und Pannenschutzbrief für Reisemobile enthalten.

 

3.3 Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet. Diese beinhaltet die betriebsbereite Bereitstellung des Reisemobiles, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung, die individuelle Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles, Innen- und Außenreinigung bei Übergabe, eine Propangasfüllung (nur bei Fahrzeugen mit Gasheizung), Abwasserzusatzmittel für die Chemietoilette und die Befüllung des Brauchwasserbehälters mit ca. 20 Liter Wasser.

 

3.4 Kraftstoffkosten, Maut-, Parkplatz-, Campingplatz-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren dann nicht, wenn diese auf einen vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges zurückzuführen sind und der Mieter diese, insbesondere unter Beachtung seiner Sorgfaltsverpflichtungen, nicht vermeiden konnte.

 

3.5 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 30% des Gesamtmietpreises auf das in der Bestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen.

Die Restzahlung ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Die Zahlungen haben, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland, spesen- und gebührenfrei zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters.

Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor vereinbarten Mietbeginn erfolgen, hat die Zahlung des vollständigen Mietpreises spätestens 7 Tage vor der Übernahme des Fahrzeuges zu erfolgen. Sollte dieses bei äußerst kurzfristigen Buchungen zeitlich nicht möglich sein, so kann die Zahlung bei Übergabe per EC-Karte oder Kreditkarte erfolgen.

 

3.6 Die Kaution ist in der vereinbarten Höhe mit der Restzahlung zu leisten oder kann im Zuge der Übergabe per EC-Karte oder Kreditkarte beim Vermieter hinterlegt werden, wobei der Konto- bzw. Karteninhaber im Mietvertrag benannt sein muss. Soweit zur Höhe der Kaution nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt diese 1.500,- EUR pro Fahrzeug. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Wenn die Forderung aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Kreditkarteninhabers als Ermächtigung auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle.

 

3.7 Soweit der Vermieter zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises und der Kaution kein Anspruch auf die vertraglichen Leistungen, insbesondere auf Herausgabe des Fahrzeugs.

 

3.8 Erfolgen Anzahlung, Restzahlung und Kautionszahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeiten, so kann der Vermieter nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 4.1 dieser Bedingungen belasten.

Soweit der Mieter nicht auf Grund vorangegangener Mahnung durch den Vermieter vorzeitig in Verzug gerät, tritt der Zahlungsverzug auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungs-bestätigung und Rechnung ein.

 

 

4. Stornierung, Umbuchung und Kündigung

 

4.1 Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Fahrzeug-Mietverträgen nicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen ein. Bei Rücktritt oder unberechtigter Kündigung von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornierungsgebühren fällig:

a)        30% des Brutto-Mietpreises vom Tag der verbindlichen Buchung bis 51 Tage vor vereinbarten Mietbeginn

b)       50% des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31. Tag vor vereinbarten Mietbeginn

c)        75% des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 15. Tag vor vereinbarten Mietbeginn

d)       90% des Brutto-Mietpreises ab dem 14. Tag vor vereinbarten Mietbeginn

Maßgebend für Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme oder -abholung gilt als Rücktritt.

Dem Mieter wird zur Absicherung des Stornorisikos der Abschluss einer Stornokosten- und Reiseabbruchversicherung empfohlen. Nähere Informationen hierzu hält der Vermieter bereit.

 

4.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

 

4.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß Ziffer 7.11 verlangen.

 

4.4 Soweit seitens des Vermieters freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei, bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 19,- EUR inkl. MwSt. möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Sollte der geänderte Mietzeitraum ganz oder teilweise in eine andere Saisonzeit fallen, so können hierfür Mehr- oder Minderkosten berechnet werden. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich.

 

4.5 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos und ohne Zahlung einer Entschädigung zu kündigen, wenn:

a)        der Mieter die vereinbarte Miete oder Kaution auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet

b)       der Mieter die erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer 5.1 bei Übergabe des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann.

c)        höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Im Falle einer solchen Leistungsunmöglichkeit wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren, die Reservierung bei Möglichkeit kostenfrei umbuchen oder aber eine eventuell bereits geleistete Anzahlung rückerstatten.

d)       ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde. Wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein

e)        der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist

f)        ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist

g)        ein Verstoß des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs gem. Ziff. 8.1 bis 8.5 vorliegt

 

4.4 Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen.

 

 

5. Berechtigte Fahrer, Dokumente

 

5.1 Das Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

a)        bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen müssen alle im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Fahrzeugübergabe mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse sein B (alt: Klasse III) sein.

b)       bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müssen alle im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C (alt: Klasse III bzw. II) sein.

Eine Auflistung der Führerscheinbestimmungen kann vor dem Buchungsprozess auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (www.bmvi.de) eingesehen werden.

 

5.2 Die Vorlage der Fahrerlaubnis und eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses im Original durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Übergabe ist Voraussetzung für die Herausgabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.1 Anwendung. Der Vermieter ist berechtigt, von den oben genannten Dokumenten Kopien anzufertigen.

 

5.3 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Verpflichtung, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Mietbedingungen zu unterrichten.

 

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen, Anschriften und Führerscheindaten aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter diese auf dessen Verlangen hin im Rahmen von Schadenmeldungen oder Strafmandaten bekannt zu geben. Der Mieter gilt für die Dauer der Miete als Halter.

 

 

6. Versicherungen

 

6.1 Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungs-bedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung für Sach- und Vermögensschäden gegenüber Dritten bis zu 100 Mio. EUR, Personenschäden je geschädigte Person bis zu max. 12 Mio. EUR.

 

6.2 Es besteht eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von 2.500,- EUR, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziffer 12.5 dieser Vermietbedingungen.

 

6.3 Die Versicherungsbedingungen liegen zur Einsicht in den Geschäftsräumen des Vermieters aus und können dem Mieter auf Wunsch per E-Mail vorab zugeschickt werden.

 

6.3 Der Mieter hat die Möglichkeit eine optionale Selbstbeteiligungs-Zusatzversicherung (CDW), sowie eine Stornokosten- und Reiseabbruchversicherung, eine Gepäck- und Inhaltsversicherung und eine Innenraum-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nähere Informationen hierzu hält der Vermieter bereit.

 

 

7. Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs

 

7.1 Das Reisemobil ist zu dem jeweils im Mietvertrag vereinbarten Termin an der im Vertrag benannten Adresse des Vermieters zu übergeben und zurückzugeben.

 

7.2 Bei der Fahrzeugübergabe und Rückgabe ist jeweils ein Protokoll von Vermieter und Mieter zu erstellen und zu unterzeichnen, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör nebst Angabe der Füllstände und des Kilometerstandes festzuhalten sind. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei mehreren Mietern hat die Übergabe bzw. Rückgabe zumindest einer der Mieter persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt hierzu.

 

7.3 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Einweisung des Fahrzeuges durch den Vermieter teilzunehmen. Hierbei sind sämtliche Funktionen des Fahrzeuges inklusive des Zubehörs zu überprüfen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist.

 

7.4 Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt, in technisch einwandfreien Zustand, sowie innen und außen gereinigt übergeben. Optische Beeinträchtigungen, wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie übliche Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Reisemobiles dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

7.5 Das Mietfahrzeug ist vollgetankt (Kraftstoff und ggf. AdBlue) zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den tatsächlichen Betankungskosten eine Aufwandpauschale in Höhe von 29,- EUR inkl. MwSt. an. Die Betankungskosten werden gegen Vorlage der Tankquittung abgerechnet.

 

7.6 Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm die gefahrenen Mehrkilometer mit 0,45 EUR inkl. MwSt. nachberechnet.

 

7.7 Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen gereinigt und mit vollständig entleertem und gereinigtem Grauwasser- und Schwarzwassertank (WC-Kassette) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges den Innenraum nicht gründlich gereinigt oder den Grauwasser- bzw. den Schwarzwassertank nicht geleert und gereinigt wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 129,- EUR inkl. MwSt. für den Innenraum fällig. Für die Entleerung des Grauwassertanks werden pauschal 50,- EUR inkl. MwSt., für die Reinigung des Schwarzwassertanks 150,- EUR inkl. MwSt. abgerechnet. Eine ordnungsgemäße Reinigung des Innenraums liegt vor, wenn das Fahrzeug in dem Zustand abgegeben wird, wie es auch in Empfang genommen wurde.

 

7.8 Wird das Fahrzeug über den üblichen Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutze Polster etc.) ist dies in der optional zu buchenden Reinigungspauschale nicht eingeschlossen. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter mit einem Stundensatz von 65,- EUR netto zzgl. MwSt. zuzüglich eventuell benötigter Spezialreiniger zu tragen.

 

7.9 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände, Fahrzeugunterlagen oder Schlüssel werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

 

7.10 Dem Vermieter bleibt vorbehalten einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden jeweils geltend zu machen. Dem Mieter bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger anzusetzen ist.

 

7.11 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Verspätungen bis zu vier Stunden werden pauschal mit 29,- EUR inkl. MwSt. je angefangener Stunde, bei Verspätungen von mehr als vier Stunden der Tagesmietpreis gemäß aktueller Preisliste abgerechnet. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietpreises zu verlangen. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

 

7.12 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

 

 

8. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

 

8.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

 

8.2 Das Reiseziel bzw. die Reiseroute wird schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten. Sollte der Mieter das Reiseziel oder die Reiseroute nach Übernahme des Fahrzeugs ändern wollen, so ist dies nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich.

 

8.3 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

a)        zur Teilnahme an Wettrennen, Fahrschulübungen, Fahrertraining, Geländefahrten, Festivals (außer bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter), Fahrten auf unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Reisemobiles führen.

b)       zur gewerblichen Nutzung einschließlich der gewerblichen Personenbeförderung

c)        zum Transport von Gütern, Möbeln oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.

d)       zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen

e)        jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

 

8.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

 

8.5 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

 

8.6 Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnraum strikt verboten. Ebenfalls ist die Mitnahme von Haustieren nicht gestattet, außer diese wurde im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart. Im Falle nachgewiesener Zuwiderhandlung fällt eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von 500,- EUR inkl. MwSt., sowie etwaige Ausfallkosten durch eine bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs an.

 

8.7 Offene Flammen (Kerzen, Windlichter o.ä.) sind, mit Ausnahme des Gasherdes, im Fahrzeug aufgrund der erhöhten Brandgefahr nicht gestattet.

 

8.8 Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 8.1 bis 8.7 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

 

 

9. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

 

9.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

9.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 75,- EUR inkl. MwSt. je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Eine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg wird ausgeschlossen. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 

 

10. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

 

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

 

10.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, die Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile oder Sonderanbauten sind zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladung sind ordnungsgemäß durch den Mieter zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Insbesondere wird auf die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts hingewiesen.

 

10.3 Der Mieter bzw. Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften, Mautverordnungen, Zollvorschriften usw. einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, Strafmandate etc. werden vom Vermieter zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,- EUR inkl. MwSt. je Vorgang an den Mieter weitergeleitet.

 

10.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

a)        Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.

b)       Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.

c)        Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Öl-stand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

d)       Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

 

10.5 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

 

10.6 Reifenschäden, Frontschäden (z.B. durch Steinschlag) und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, dass diese von einer Versicherung getragen werden.

 

10.7 Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvollkasko- oder Fahrzeugteilkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

 

10.8 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 65,- EUR netto zzgl. MwSt. als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung des durch ihn verursachten Schadens mit dem vorgenannten Stundensatz berechnet werden.

 

10.9 Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.

 

 

11. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte

 

11.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

 

11.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

 

11.3 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

 

11.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 11.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 

11.5. Abschnitte 11.2 bis 11.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 11.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 

11.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

 

12. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

 

12.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras, Mobiltelefone oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

 

12.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

 

12.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

 

12.4 Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Mieters ist, sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 11.3 oder 11.5 vorzuwerfen ist, begrenzt auf 2.500,- EUR je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt.

 

12.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 8 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

 

12.6 Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.

 

12.7 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Ver-mieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

 

 

13. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters


13.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

 

13.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

 

13.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

 

13.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 

13.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

 

13.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

 

 

14. Technische und optische Veränderungen

 

14.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen und ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern. Hierzu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

14.2 Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

 

 

15. Mautbox

 

15.1 Der Mieter hat bei Anmietung des Fahrzeugs die Möglichkeit eine elektronische Mautbox (z.B. Bip&Go) für die automatische Streckenmaut in Frankreich, Italien, Spanien und Portugal zu buchen. Die Mautbox ermöglicht es dem Mieter, innerhalb des Verkehrswege- und Anlagennetzes der Autobahnbetriebsgesellschaften und Betreiberunternehmen für mautpflichtige bauliche Anlagen Maut bzw. Gebühren zu entrichten.

 

15.2 Der Mieter ist verpflichtet, die auf den Autobahnen, mautpflichtigen baulichen Anlagen oder Parkplätzen/Parkhäusern geltenden polizeilichen und nutzungsbetriebsbezogenen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Hinweise zur Nutzung der Mautbox werden im Zuge der Fahrzeugübergabe ausführlich erklärt und sind in den Fahrzeugunterlagen nachzulesen.

 

15.3 Die Abrechnung der Maut bzw. Gebühren erfolgt über den Vermieter anhand von nachvollziehbaren Abrechnungen. Diese werden dem Mieter umgehend nach Zugang der Abrechnung durch die Ausgabegesellschaft der Mautbox in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.

 

15.4 Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter eine Abschlagszahlung für entstehende Mautkosten bzw. Gebühren zu verlangen, die mit der endgültigen Abrechnung verrechnet wird. Die Höhe dieser Zahlung wird individuell nach der voraussichtlichen Nutzung festgelegt.

 

15.5 Im Falle von Verlust, Diebstahl oder Fehlfunktion der Mautbox hat der Mieter den Vermieter umgehend in Kenntnis zu setzen.

 

 

16. Datenschutz

 

16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

 

16.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

 

16.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent/Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck kann der Vermieter ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform übermitteln. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei der Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis ist dem Vermieter vorbehalten, keine Mietverträge mit dem Mieter zu schließen.

 

16.4 Die Mietfahrzeuge können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, im dringenden Verdachtsfall das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden weiterzugeben.

 

 

17. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

 

17.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

 

17.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

17.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht aus-schließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

 

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen müssen dann so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.


 

Die Allgemeinen Vermietbedingungen können hier im PDF-Format heruntergeladen werden

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